Der Anwalt haftet, wenn er seinen Mandanten fälschlicherweise nicht über die Insolvenzreife aufklärt. Allerdings nur, wenn die Prüfung der Insolvenzreife Gegenstand des Beratungsvertrages geworden ist. Den Gegenstand des Beratungsvertrages muss der Mandant darlegen und beweisen. Die Anforderungen an diese Darlegungs- und Beweislast dürfen jedoch nicht überhöht werden, so der BGH in seinem Beschluss vom 26.01.2023 (Az. III ZR 91/22).

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BGH, Urt. v. 9.2.2021, Az. II ZR 28/20

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften Kommanditisten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der Insolvenzmasse nur insoweit, wie die Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist.

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Keine Anwendung der Business Judgement Rule bei unternehmerischen Entscheidungen eines Insolvenzverwalters, BGH, Urteil v. 12.03.2020 – IX ZR 125/17

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Die Vornahme von Zahlungen und die Vereinnahmung von Zahlungen auf einem debitorischen Bankkonto nach Insolvenzreife sowie das Nicht-Stellen eines Insolvenzantrags gehören zu den größten Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer in der Krise. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls ältere D&O-Versicherungsbedingungen für Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Versicherungsschutz gewährten (vgl.

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Der vergangenen Woche vom BMJV angekündigte Gesetzesentwurf zur Lockerung der Insolvenzantragspflicht wird voraussichtlich in der kommenden Woche von Bundestag und Bundesrat verabschiedet.

Ein Gesetzesentwurf ist noch nicht veröffentlicht. Das BMJV gab jedoch bereits bekannt, dass die Lockerung der Insolvenzantragspflicht an folgende Voraussetzungen geknüpft sein wird:

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Mit Urteil vom 6. November 2018 hat der BGH erneut die Anforderungen an eine wirksame Ressortaufteilung bzw. Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung konkretisiert.

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Seit einer unveröffentlichten Entscheidung des OLG Celle vom 01. April 2016 (8 W 20/16) wird intensiv darüber diskutiert, ob Ansprüche gegen Geschäftsführer nach § 64 GmbHG wegen Zahlungen nach Insolvenzreife unter der D&O-Versicherung versichert sind. Mit Urteil vom 20. Juli 2018 hat nunmehr auch das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine D&O-Versicherung grundsätzlich nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen deckt.

Kernaussagen der Entscheidung des OLG Düsseldorf

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Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

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